Anerkennung der Ausbildung / Zertifizierung / Lizensierung
Zertifizierung: Die Ausbildung am IMS erfüllt die in § 6 Mediationsgesetz gestellten Anforderungen an eine Ausbildung zum Mediator. Seit 1. September 2017 gibt es die Möglichkeit, die Bezeichnung „Zertifizierter Mediator“ zu führen, wenn die Anforderungen der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) erfüllt worden sind. Zu diesen Anforderungen gehören neben der Teilnahme an einer 120-stündigen Ausbildung eine im Anschluss durchgeführte Mediation sowie eine Einzelsupervision dieser Mediation. Die Verordnung regelt zudem eine Fortbildungsverpflichtung im Umfang von 40 Zeitstunden alle 4 Jahre (s. dazu IMS-Angebote in der Rubrik Fort- und Weiterbildung). Wer diese Voraussetzungen erfüllt, darf sich seit 1. September 2017 als „Zertifizierter Mediator“ bezeichnen.
Spezialisierung: Mit der theoretisch und praktisch ausgerichteten Wissensbasis der Ausbildung zum „Zertifizierten Mediator“ wird eine Mindestqualifikation für Mediation erworben. Für die Mediation komplexer Konflikte im Bereich Familie/Wirtschaft bietet das IMS weitere Spezialisierungsfortbildungen an (s. dazu Rubrik Fort- und Weiterbildung).
Anerkennung/Lizensierung: Mit dem Abschluss der Ausbildung zum „Zertifizierten Mediator“ und weiterer Spezialisierungen sind die europäischen Standards und die Anforderungen der drei großen Verbände Bundesarbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM), Bundesverband Mediation (BM) und Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt e.V. (BMWA) von insgesamt mindestens 200 Ausbildungsstunden (266 Unterrichtsstunden) erfüllbar. Es besteht sodann die Möglichkeit, ordentliches Mitglied des Fachverbandes BAFM und des Fachverbandes BM sowie des Fachverbandes BMWA zu werden.
Hinweis für Mediatoren, die in Österreich als Eingetragene Mediatoren beim Bundesministerium für Justiz gelistet sind:
Einzelne Ausbildungsmodule erfüllen thematisch und inhaltlich die Anforderungen der notwendigen Fortbildungsmaßnahmen nach § 20 ZivMediatG im Umfang der jeweiligen Seminarstunden (Präsenzzeiten). Im Anschluss an die Fortbildung wird eine Bestätigung erstellt, die den formalen Anforderungen nach § 20 ZivMediatG entspricht.
Hinweis für Fachanwälte:
Einzelne Ausbildungsmodule sind geeignet als Fortbildungen i.S.d. § 15 FAO für Fachanwälte für Familienrecht bzw. Erbrecht. Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Hinweis für Therapeuten und Ärzte:
Einzelne Ausbildungsmodule sind geeignet, als Fortbildungen anerkannt zu werden. Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Kammer.